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Ärger um „Blue Port“ in Hamburg: Fotografen müssen für veröffentlichte Bilder zahlen

Achtung, Bilder des „Blue Port“ in Hamburg dürfen nicht veröffentlicht bzw. hochgeladen werden. Wer es doch tut, muss unter Umständen zahlen.

Blue Port in Hamburg

Alle zwei Jahre taucht der Lichtkünstler Michael Batz den Hamburger Hafen für rund zehn Tage in blaues Licht. Schiffe, die Hafenanlage und verschiedene Gebäude werden mit tausenden Lichtelementen bestückt. So entsteht eine beeindruckende Kulisse, die auch aktuell wieder in Hamburg bewundert werden kann.

Von einem solchen Lichtspektakel macht man natürlich gerne mal ein Foto, entweder mit dem Smartphone oder der eigenen Kamera, wenn man die gerade dabei hat. So ein Foto wird dann schnell mal auf dem eigenen Instagram-Kanal oder bei Facebook hochgeladen, schließlich will man die beeindruckende Lichtinstallation mit seinen Freunden und Followern teilen.

Was viele nicht wissen: Das ist eigentlich überhaupt nicht erlaubt.

Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden

Die meisten werden sich wahrscheinlich gar keine Gedanken machen, bevor sie ein Bild des Blue Port hochladen. Fotografen, die sich ein bisschen mit der Materie auskennen, werden wahrscheinlich an die im deutschen Urheberrecht verankerte „Panoramafreiheit“ denken und fühlen sich dann auf der sicheren Seite.

Die Panoramafreiheit erlaubt es, Fotos von Werken zu veröffentlichen, die auf öffentlichen Straßen sichtbar sind. Diese Panoramafreiheit gilt allerdings nur dann – und hier kommen wir zum entscheidenden Problem – wenn das fotografierte Werk „bleibend“ ist. Und der Blue Port in Hamburg ist nicht bleiben, da das Werk (in diesem Fall die Lichtinstallation) nur alle zwei Jahre für wenige Tage sichtbar ist.

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst bittet zur Kasse

Was passiert nun, wenn man doch ein Foto des Blue Port in den sozialen Medien veröffentlicht? Dann erhält man unter Umständen eine Rechnung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst über 28 Euro. So ist es zumindest einer Hamburgerin ergangen, die ein entsprechendes Foto auf Instagram veröffentlicht hat. Zudem wären theoretisch auch Abmahnungen denkbar, auch wenn wir davon noch nichts gelesen haben.

Michael Batz sagt dazu in der Hamburger Morgenpost: „Ich habe natürlich überhaupt nichts dagegen, dass vom Blue Port private Fotos gemacht werden, im Gegenteil, aber sobald es um eine Veröffentlichung geht, gibt es eine Rechtslage, und da bitte ich einfach, sich direkt an die VG Bild-Kunst zu wenden.“

Ein grundsätzliches Problem ist auch, dass man bei Instagram oder Facebook teilweise die Rechte an den hochgeladenen Bildern an die Unternehmen abtritt.

Sonderregelung für private Nutzer gefunden

Das ganze Thema hat in Hamburg für ordentlich Wirbel gesorgt und glücklicherweise dürfen Hobbyfotografen, die die sozialen Medien rein privat und nicht kommerziell oder gewerblich nutzen, nun aufatmen.

Die Veranstalter haben gestern nämlich auf die Ereignisse reagiert und schreiben auf der offiziellen Webseite: “ […] ist aktuell zusammen mit Hamburg Tourismus eine Lösung gefunden worden, die es erlaubt, dass Hobbyfotografen und -fotografinnen für nicht-kommerzielle Nutzung auch Plattformen der Social Media verwenden können, ohne dass eine Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst erforderlich ist.“

Wenn man als Fotograf allerdings Geld verdient, auch wenn das nur hin und wieder kleine Summen sind, dann sind die eigenen Social Media Kanäle auch nicht mehr rein privat. Da ist also Vorsicht geboten.

Was man aus dieser Geschichte in jedem Fall mitnehmen kann ist die Tatsache, dass die Panoramafreiheit in Deutschland nur dann greift, wenn Werke bleibend sind. Vielleicht wussten das manche von euch noch nicht.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Schwenke

guest
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BEN

Ist eigentlich eine Frechheit, den öffentlichen Raum zu einem Kunstobjekt zu machen und dann zu untersagen, es zu fotografieren und zu veröffentlichen. Das ist so, als wollte ich einen Strand fotografieren und immer, wenn ich ein Foto machen will, kommt Johnny oder sonst ein Depp und stellt sich vor meine Linse und dann verbietet er mir, das Foto zu verwenden. Vielleicht hätte ich ja gern ein Foto vom Hafen gemacht, auch ohne die blaue Beleuchtung. Das blaue Licht mag Eigentum des Künstlers sein, aber nicht der Hafen.

Edsger

Sehe ich auch so. Das ganze geht zuweit. Die Altstadt mit der Weihnachtsdeko kann ich jetzt auch nicht mehr gefahrlos fotografieren oder ein Schaufenster…
Ich strahle jetzt meine Häuser an und ändere den Lichteinfall manchmal.
Dann verklage ich jeden, der sie fotografiert.

Georg

Wieso Frechheit?
Solch ein Event bedarf intensiver Vorbereitung und daraus resultierend entstehen Kosten. In dieses Vorhaben sind Behörden und Eigentümer involviert, die erteilten Genehmigungen für dieses sind ebenfalls nicht kostenlos.
Wen genau betrifft die Einschränkung? Nur die Personen, die dort fotografieren und die Bilder kommerziell verwerten. Dann sollte der kommerzielle Fotograf sich das Genehmigen lassen und dafür eine Gebühr bezahlen.
Alles andere ist eine Frechheit.

Jürgen

Georg
Sehe ich auch so. Der Lichtkünstler hat sich die Arbeit gemacht und bestreitet wahrscheinlich seinen Lebensunterhalt damit. Warum soll er nicht das Recht haben zu sagen, dass jeder der von seiner Mühe profitieren möchte auch dafür seinen Obulus bringen soll.

joe

wenn er das in einem Studio macht oder im nicht öffentlichen Raum – also irgendwo privat oder versteckt, dann ist das seine Sache und gehört ihm, aber man kann mir nicht verbieten etwas zu fotografieren und dann gegebenenfalls zu verkaufen (Persönlichkeitsrecht bei Personen ausgeschlossen) das im öffentlichen Raum gemacht wird – sagt mal geht’s noch?

joe

@Ben

Bin voll deiner Meinung!
Obwohl ich gar nichts verkaufen will geht mir das schlicht weg zu weit. Was ist das denn für eine geniale Idee den Hafen blau auszuleuchten, da muss man schon ein sehr kreatives Köpfchen sein? Öffentlicher Raum ist öffentlicher Raum – dann kann ja jeder kommen und irgendeine beliebige Änderung vornehmen – zum Beispiel, wir stellen jeden Donnerstag die Mülleimer vor die Türe, dann darf ich das zwar fotografieren, aber nicht verkaufen? Oder jemand macht rosa Punkte auf seinen Golf, den darfst du fotografieren, aber das Bild nicht verkaufen? Drehen jetzt alle durch? In Deutschland, nein in der EU fehlt es an gesundem Menschenverstand, mir klar, das die Briten raus wollen, allerdings haben die ja jetzt auch nicht unbedingt einen Mann mit klarem Kopf an der Spitze.

Thomas Müller

@joe
Bevor Du Deine Schimpftirade gegen die EU wegen des deutschen UrhG und den Vorgaben der EU fortsetzt, schau´doch mal in Art. 27 des Schweizer URG hinein. Überraschung, Überraschung, auch dort wird die Panoramafreiheit auf sich BLEIBEND an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindende Werke beschränkt. Wir haben also eine ganz ähnliche gesetzliche Situation wie in Deutschland ;-), im Gegensatz zu Deutschland allerdings viel weniger Rechtsprechung hierzu.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920251/index.html#a27

Hinzu kommt, dass gerade im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Immaterialgüterrecht) für viele Rechtsfragen und Regelungen ein weit über Europa hinausgehender internationaler Konsens besteht, der auch in internationalen Vereinbarungen kodifziert ist. Die Briten werden durch ihren Brexit genau diese Vereinbarungen gerade nicht verlassen und dieses Rechtsgebiet war auch noch nicht im Ansatz für den Ausgang der Brexit-Abstimmung ausschlaggebend.

joe

@Thomas Müller
Da hast Du Recht , aber in Deutschland ist diese Abmahnmasche erlaubt, das gibt es in der Schweiz nicht, deswegen ist es doch etwas anderes!

Stefan

Kann mir eventuell jemand ein Bild dieser blauen Lichtstimmung zeigen? ?
Einfach hier drunter verlinken ??‍⚖️

Peter

Na von sowas gibt es ja mehrere Beispiele.
Den Eifelturm darf man fotografieren, man darf ihn nicht fotografieren und veröffentlichen, wenn er illuminiert ist.
Das Atominum in Brüssel ist auch geschützt.

Mirko

Hamburg ist für mich ein typisches Beispiel wo „typisches“ durch „modernes“ ersetzt wird, Chrome & Glas setzen keine Wahrzeichen….die neue Hafencity, ja die finde ich auch in Oslo, Stockholm etc da hilft der dunkle Backstein und das „blaue Licht“ einen auch nicht mehr weiter ?

Foamberg

ist doch blödsinn! dann werde ich in zukunft jeden touristen verklagen der auf unseren beschneiten pisten fotografiert – denn wenn es fertig beschneit ist ist es auch ein gesamtkunstwerk dass nur kurzfristig besteht! ohne den hamburger schmutz ausßerdem! 😉 bilder sind heute sowieso inflationär, kunst sowieso! und der echte monetäre wert meistens bescheiden…! 😉

Thomas Müller

Hmm, da könnte dann die Frage, wer denn der Urheber dieses Kunstwerks ist und wem deshalb die Rechte an diesem Werk zustehen, zu einem ganz kleinen Problem bei dieser Klage führen 😉 . Ganz abgesehen davon, dass sich das Gericht auch mit der Frage beschäftigen muss, ob es sich hierbei um eine geistige Schöpfung handelt, also wessen Geist hier was „geschöpft“ hat 😉 .

Marcel

Wie gut, dass wir keine anderen Probleme im Land haben als ein Urheberrecht eines öffentlich aufgestelltem Kunstwerk. Wenn das so wichtig ist für diese Personengruppe, dann macht es halt unten in eurem Keller… Die Hafengebäude sind Eigentum der Stadt. Da wir (die arbeitende Bevölkerung) diesen Staat am leben erhalten, ist das auch unser Eigentum. Das ständig in der Rechtsprechung zitierte „Allgemeinwohl“ sollte hier im Vordergrund stehen und nicht die Interessen irgendwelcher Künstler, die ohnehin keine Steuern hier im Land zahlen…

Georg

Lieber Marcel,
dieses“zahlen sowieso keine Steuern hier im Land“ ist doch eine ganz dünne Suppe.
Ich denke, du behauptest das und weißt es nicht.

Auf alle Fälle zahlt er für die nicht so billigen Genehmigungen ordentlich Geld, denn das gibt es nicht für umsonst.

Thomas Müller

In Deutschland auftretende Künstler mit ausländischem Wohnsitz sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Veranstalter ist für die Abfuhr der Steuer verantwortlich, weshalb üblicherweise ein Nettohonorar an den Künstler ausgezahlt wird, bei dem die pauschalierte Steuer bereits abgezogen ist. Es ist also unzutreffend, dass „irgendwelche Künstler“ hier im Land keine Steuern zahlen würden.

Im übrigen sehe ich das aber ähnlich wie Marcel und auch joe, und halte es für eine Übervorteilung der Künstler, die im öffentlichen Raum und unter Benutzung des öffentlichen Raums ihre Kunst ausüben, wenn man diese dann nicht im öffentlichen Raum fotografieren und zumindest nicht-kommerziell veröffentlichen darf. Im Hamburger Fall hat man zwar eine Regelung gefunden, die dies ermöglicht, dies ist aber bereits eine Abweichung vom strengen UrhG und ein Zugeständnis des Künstlers, zu dem er nicht verpflichtet ist. Meiner Ansicht nach müsste deshalb die Panoramafreiheit anders geregelt werden, was dann schlussendlich auch zur Rechtssicherheit durch Wegfall des unbestimmten Begriffs „bleibend“ beitragen würde.

Alfred Proksch

Schon Dürer hat sich aufgeregt das sein berühmtes Nashorn damals in Venedig „nachgekupfert“ und verkauft wurde. Selbst heute werden seine „Betenden Hände“ auf jedem 10ten Grabstein verwendet.

Es ist also kein neuzeitlicher Vorgang sich mit fremden Federn zu schmücken. Verwerflich finde ich das „Pfeifen“ mit fremden Werken Geld verdienen möchten ohne den Urheber des Kunstwerkes daran zu beteiligen. Diebstahl !! Um diese Straftat geht es!

Die rechtliche Auseinandersetzung darüber interessiert mich ehrlich gesagt nur am Rande wenn eines meiner Werke betroffen ist. (selbst seriöse Bildagenturen werden beklaut) Ansonsten sind für mich Menschen die sich fremdes Eigentum zu nutzen machen höchstens bedauernswerte, meist dumme Zeitgenossen. Und gegen Dummheit ist noch kein Kraut gewachsen!

renus

Meine, leider unmaassgebliche Meinung, kann ich hier garnicht wiedergeben. Ich bin nämlich noch nicht mit der Meinungsbildung fertig, aber habe dennoch das Bedürfnis, wie andere hier auch, mich zu äussern. 1. Wenn der Lichtkünstler aus öffentlichen Quellen, z.B. dem Etat der Stadt Hamburg, ein Honorar erhalten hat, dann hat er, wie ein Werbekreativer, z.B. Fotograf, der für Hamburg Werbefotos macht, diese plakatiert und bezahlt bekommen. Darf man dann diese auch nicht, beim Fotospaziergang fotografiert, nachher veröffentlichen? DENN, ob man sogenannter Künstler ist oder als Fotograf kreativ arbeitet, sollte keinen Unterschied machen! Man wirbt für die Stadt und für sich! Und wenn dann Fotografen diese Werbung verbreiten, sollten sie vielleicht noch belohnt statt bestraft werden. Ist das geltende Recht da nicht widersprüchlich, wenn nicht gar pervers? 2. Frei nach Joseph Beuys: „Jeder ist ein Künstler. „, muss man dann auch den Fall betrachten, den @joe nennt: ich erkläre eine irgendwie vom normalen Straassenbild abweichende Gestaltung meines Autos, die ich für eine gewisse Zeit öffentlich ausstelle, zu einem Kunstwerk und kassiere ab! Damit kann jeder sich zum Künstler erklären, sein Werk zum Kunstwerk erklären: wir haben Kunstfreiheit! Straasenmalerei erfüllt auch diese Bedingungen; ist das alles, was ich zum Abkassieren brauche nach unserem… Weiterlesen »

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