Was die DSGVO für Fotografen bedeutet

Die DSGVO kommt – und sie wird vielen Fotografen das Leben verdammt schwer machen. Wir fassen zusammen, welche Veränderungen die DSGVO mit sich bringt und was Fotografen beachten müssen.

Die DSGVO kommt, große Veränderungen für Fotografen

Einige von euch werden in den letzten Wochen mit Sicherheit schon über Artikel zur DSGVO, der neuen EU-Datenschutzverordnung, gestolpert sein. Diese DSGVO tritt ab dem 25. Mai 2018 in Kraft und wird unter anderem für Fotografen weitrechende Folgen haben. Teilweise ist sogar von dem Ende der Fotografie in seiner bisherigen Form die Rede.

Ich habe mich in den letzten Tagen intensiv mit der DSGVO beschäftigt und möchte in diesem Artikel mit einfachen Worten zusammenfassen, was denn die DSGVO eigentlich ist und was sie für Fotografen bedeutet. Dabei möchte ich aber vorab direkt darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und dass das hier dementsprechend alles andere als eine Rechtsberatung ist! Die DSGVO ist im Gesamten extrem komplex und auch Experten sind sich teilweise noch unsicher, wie genau die neue Datenschutzverordnung in der Praxis umgesetzt werden soll.

Ich möchte hier also lediglich auf das Thema aufmerksam machen und euch dazu bewegen, euch genauer mit der DSGVO auseinanderzusetzen – vor allem wenn ihr Geld mit euren Fotos verdient, egal ob haupt- oder nebenberuflich. Denn dann ist es unbedingt notwendig, die Richtlinien der DSGVO zu beachten, da im schlimmsten Fall Bußgelder in Millionenhöhe drohen können.

5 wichtige Fakten zur DSGVO

Beginnen wir mit ein paar grundlegenden Fakten zur DSGVO:

Was ist die DSGVO?

Die DSGVO ist die neue Datenschutzgrundverordnung der EU, die ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Ziel der DSGVO ist es, die Daten und die Privatsphäre der Bürger stärker zu schützen.

Was passiert mit dem Künstlerurhebergesetz (KUG)?

Bisher hat für Fotografen das Künstlerurhebergesetz (KUG) mit all seinen Ausnahmen das Recht am eigenen Bild geregelt. Nach meinem Verständnis „überschreibt“ die DSGVO das KUG nun zu großen Teilen, wobei das nicht unbedingt nötig gewesen wäre, da der nationale Gesetzgeber Spezialregelungen hätte festlegen können. In Österreich und Schweden ist das auch geschehen, Deutschland hingegen ist untätig geblieben.

Update: Es gibt auch Stimmen, die davon ausgehen, dass das KUG auch in Zukunft als Spezialregelung bestehen bleibt, auch wenn das vom Gesetzgeber so nicht explizit festgelegt wurde. Wer nun wirklich Recht hat, kann ich euch nicht sagen. Ich gehe im Zweifelsfall aktuell lieber vom schlechteren Fall aus, um auf der sicheren Seite zu sein.

Was genau besagt die DSGVO?

Mit Inkrafttreten der DSGVO wird jedes Bild, auf dem Personen zu erkennen sind, als sogenannte „Datenerhebung“ gelten. Und diese Datenerhebung darf nur mit vorheriger Erlaubnis der abgebildeten Personen erfolgen. Was genau das in der Praxis bedeutet, dazu weiter unten mehr.

Warum zählt ein Foto ab sofort als Datenerhebung?

Ein Foto zählt ab sofort als Datenerhebung, weil bei Digitalfotos auch Metadaten wie zum Beispiel das Datum, die Uhrzeit oder der Ort gespeichert werden. Diese Daten können dann mit den abgebildeten Personen in Verbindung gebracht werden. Das möchte die DSGVO stärker kontrollieren und unterbinden.

Wen betrifft die DSGVO?

Fangen wir mal damit an, wer nicht von der DSGVO betroffen ist:

  • Beschäftigte bei der klassischen Presse und dem Rundfunk
  • Fotografen, die ausschließlich analog fotografieren (umstrittener Punkt)
  • Aufnahmen von Verstorbenen
  • Fotografen, die ausschließlich im Rahmen einer „persönlichen oder familiären Tätigkeit“ fotografieren (interessanter Punkt, dazu weiter unten im Artikel mehr)

Betroffen sind dementsprechend die meisten anderen, nämlich z.B. Sportfotografen, Hochzeitsfotografen, Streetfotografen oder Konzertfotografen. Weitere Ausnahmen scheinen für die Bereiche Wissenschaft und Forschung sowie Kunst zu gelten, wobei diese Bereiche (vor allem „Kunst“) ja recht schwammig definiert sind.

Das ändert sich für Fotografen in der Praxis

Das waren die wichtigsten Fakten zur DSGVO. Kommen wir zur Praxis und den Einschränkungen, die die neue Verordnung für uns Fotografen mit sich bringt.

Bisher war es immer so, dass Personen, die nicht das Hauptmotiv des Fotos waren, ohne Einverständniserklärung fotografiert werden durften. Zum Beispiel: Ihr habt den Kölner Dom fotografiert und es waren jede Menge Passanten auf dem Domplatz unterwegs. Dann brauchtet ihr von all diesen Passanten keine Einwilligung, weil die sozusagen nur Beiwerk und nicht das eigentliche Motiv waren. Gleiches galt bei Sportveranstaltungen, wo Zuschauer im Hintergrund zu sehen waren. Oder Hochzeiten, wo Gäste neben dem Brautpaar abgebildet wurden.

Mit der DSGVO ändert sich das nun schlagartig. Und wenn man die Verordnung ganz streng auslegen möchte, bedeutet das, dass man von jeder einzelnen Person auf dem Kölner Domplatz eine Einverständniserklärung braucht, wenn man den Dom fotografieren möchte. Und man braucht diese Einverständniserklärung noch bevor man den Auslöser betätigt. Und jede Person hat das Recht, die Einwilligung jederzeit und ohne Begründung zu widerrufen.

Klingt nach einem Problem? Ist auch ein Problem. Ein verdammt großes sogar, wenn man das alles wörtlich nimmt. Denn in allen Bereichen, in denen absichtlich oder unabsichtlich Personen abgebildet werden, ist man in Zukunft entweder einem extremen Verwaltungsaufwand (mit schriftlichen Einverständniserklärungen) oder einem enormen Risiko ausgesetzt (die Strafen können pro Fall bis zu 20 Millionen Euro betragen).

Menschenansammlungen fotografieren? Mit der DSGVO kaum noch möglich.

Wann ist Fotografie nur „persönlich“?

Wie oben bereits erwähnt gilt die DSGVO nicht für Fotografen, die im Rahmen einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit fotografieren. Das ist interessant, weil dieser Punkt auf vergleichsweise viele zutreffen könnte. Doch die Betonung liegt hier auf „könnte“, denn es ist nicht klar festgelegt, wann etwas persönlich ist und wann nicht.

Klar ist, dass jemand, der seine Fotos nirgendwo veröffentlicht oder hochlädt, absolut nichts zu befürchten hat. Doch wie ist es, wenn man eine Facebook-Seite, ein Flickr-Profil oder einen Instagram-Account besitzt? Hier habe ich von verschiedenen Experten unterschiedliche Einschätzungen gelesen. Werfen wir mal einen Blick auf die DSGVO selbst. Darin steht:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

… oder die „Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten“ gelten! Hier wird also ausdrücklich festgelegt, dass Fotos auch dann noch aus „persönlich“ gelten können, wenn man soziale Netze und das Internet nutzt. Das ist schon mal nicht schlecht.

Trotzdem bleiben hier noch viele Fragen. Ist es beispielsweise ein Unterschied, ob ich ein Foto auf meinem privaten Facebook-Account oder meiner „Fotografen-Facebook-Seite“ veröffentliche? Ich vermute schon, vor allem wenn man als Fotograf auch Geld verdient. Denn dann stellt die eigene Facebook-Seite – auch wenn sie direkt vielleicht kein Geld einbringt – einen „Bezug zur beruflichen Tätigkeit“ dar.

Aber wie ist es, wenn ich eine Facebook-Seite als Hobbyfotograf habe, diese Seite aber rein zum Spaß betreibe und nie Geld mit meinen Fotos verdiene? Dann könnte man sicherlich argumentieren, dass das rein privat ist. Auf der anderen Seite könnte man aber auch erst nach Jahren anfangen, Geld mit den eigenen Fotos zu verdienen. Und dann wäre es doch wieder beruflich. Und insgeheim könnte man den Plan, doch Geld mit den eigenen Bildern zu verdienen, ja schon seit längerer Zeit verfolgt haben.

Es bleiben viele Fragen und Unsicherheiten

Das sind jetzt nur meine persönlichen, vergleichsweise oberflächlichen Gedanken. Und ich bin kein Jurist und bin in die Details noch gar nicht eingetaucht. Ihr merkt also, wie kompliziert das Ganze ist. Kein Wunder, dass sich auch Experten teilweise widersprechen. Es gibt aktuell diverse Unsicherheiten und man muss aktuell akzeptieren, dass diverse Fragen erst innerhalb der nächsten Jahre durch die Rechtssprechung beantwortet werden können.

Bis dahin sollten sich alle, die von der DSGVO betroffen sind oder glauben betroffen zu sein, in Ruhe mit dem Thema auseinandersetzen und sich absichern. Dieser Artikel hier ist wie schon gesagt alles andere als eine Rechtsberatung und ich bin kein Jurist, aber ich kann euch zumindest auf ein paar interessante und detaillierte Artikel zum Thema hinweisen, auf die ich im Rahmen meiner Recherchen gestoßen bin. Vor allem der erste Artikel ist äußerst lesenswert:

Es gibt auch eine Petition, die ihr hier unterschreiben könnt.

Lasst uns ansonsten versuchen, auch in den Kommentaren noch nützliche Hinweise und gute Artikel zu sammeln.

Mark Göpferich

Gründer von Photografix, der sich seit vielen Jahren immer wieder aufs Neue von Fotografie und Kameras begeistern lässt. Mit mehr als 4.000 Artikeln hier auf Photografix inzwischen so etwas wie ein Experte für neue Kameras.