Kaufberatung Drohnen

Neue Drohnenregeln: Diese Änderungen erwarten euch 2021

EU-weite Drohnenregeln werden 2021 auch nach Deutschland kommen. Wir fassen zusammen, worauf Drohnen-Piloten bald achten müssen.

Neue Drohnenregeln ab 1. Januar 2021

Damit nicht jeder mit dem nötigen Kleingeld plötzlich eine schwebende Kamera über dem Nachbargarten platzieren kann, obliegt die Führung unbemannter Flugzeuge in Deutschland zahlreichen Auflagen. Zudem müssen Piloten über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen und in einigen Fällen sogar eine Art „Drohnenführerschein“ ablegen. Die aktuellen Bestimmungen für den Drohnenflug gelten noch nicht allzu lange, doch schon stehen erneute Änderungen ins Haus. Diese sind auf eine neue, europaweite Regelung zurückzuführen, die von der European Union Aviation Safety Agency (nachfolgend: EASA) ausgeht.

Der Entwurf zur neuen Regelung für den „Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen“, die EASA nennt diese „UAS“ – wir nennen sie nachfolgend Drohnen – war zunächst für Juli 2020 gedacht. Wie uns das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nachfolgend: BMVI) bestätigte, entschied sich die Europäische Union aufgrund der Corona-Krise jedoch dazu, die Einführung der neuen Regeln um sechs Monate zu verschieben.

Das neue EU-Recht zur Unbemannten Luftfahrt tritt somit am 1. Januar 2021 in Kraft.

So funktionieren Anwendungsszenarien und Risikokategorien

Die neuen Regularien sind dabei ein wenig feinmaschiger und unterscheiden ganz grob drei Anwendungsszenarien. In Kombination mit den Risikokategorien der Drohnen (C0 bis C4 plus Eigenbau) lassen sich so im Prinzip vor jedem Flug konkrete Bedingungen ablesen, die ihr als Pilot beim Führen eurer individuellen Drohne auf der ebenfalls individuellen Flugroute erfüllen müsst. Doch eins nach dem anderen.

Offen, Zertifiziert und Spezifisch – die Anwendungsszenarien

Mit dem Szenario „Offen“ legen wir den Fokus zu Beginn auf das Szenario, mit dem sich die meisten Hobby-Piloten vertraut machen sollten. Auch die berufliche Videographie mit handelsüblichen Drohnen wie der DJI Mavic Air 2 fällt in den meisten Fällen in das Szenario „Offen“. So dürft ihr eine Flughöhe von 120 Metern nicht überschreiten und müsst eure Drohne zu jeder Zeit in eurem Sichtfeld halten. Das Maximalgewicht ist hier auf 25 Kilogramm begrenzt und alle Drohnen ab Risikoklasse C1 müssen mit einer Plakette versehen sein, die eure individuelle Registrierungsnummer trägt. Darüber hinaus gilt es, die in Deutschland vorherrschenden Flugverbote einzuhalten auf die Privatsphäre eurer Mitmenschen zu achten.

Drohnenflüge werden im Anwendungssenzario „Offen“ noch einmal in drei Unterkategorien aufgeteilt. Wenn wir später anhand der Risikokategorie konkrete Voraussetzungen benennen, werden diese noch einmal wichtig:

  • Unterkategorie „A1“: Flüge über Personen, ausgenommen Menschengruppen, im Freien
  • Unterkategorie „A2“: Flüge mit sicherem Abstand zu Menschen
  • Unterkategorie „A3“: Flüge abseits von Menschen

Plant ihr einen Drohnenflug, bei dem ihr mindestens eine der Bedingungen von „Offen“ überschreiten könntet, fällt der Flug in das Anwendungsszenario „Spezifisch„. Vor dem Abflug teilt ihr einer Behörde euer Vorhaben mit und erhaltet anschließend eine Genehmigung oder ein Verbot. Um sowohl den Piloten als auch der Behörde dabei Arbeit zu ersparen, wird es für die Genehmigung sogenannte „Pre-defined SORA“ (in etwa: vordefinierte Risikoanalysen) geben, für die es allgemeine Genehmigungen geben wird. Das BMVI beschreibt diese als Standardanwendungen, „die die einzuhaltenden technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen vorgeben, worauf ein genehmigungsfähiges SORA beruht“.

Im Grunde genommen sind das also Szenarien außerhalb des Anwendungsszenarios „Open“, für die ihr eine allgemeingültige Lizenz erhalten könnt. Diese bezeichnet die EASA als „LUC“, als „light UAS certified operator certificate“. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um den aktuell in Deutschland anerkannten „Drohnen-Führerschein“, doch dazu später mehr.

Das dritte Szenario trägt den Titel „Zertifiziert“ und findet sich allem Anschein nach nur im gewerblichen Sektor. Als „Zertifiziert“ wird der „Einsatz in Spezialanwendungen“ wie zum Beispiel der Einsatz von Industriedrohnen oder Polizeidrohnen definiert. Sowohl die Drohne, als auch der Drohnenpilot, als auch das Team um den Drohnenpiloten müssen gewisse Zertifikate und Lizenzen besitzen, damit ein Flug legal erfolgen kann.

Die fünf Risikokategorien

Konkrete Verhaltensregeln sowie technische und personelle Voraussetzungen lassen sich nun anhand von fünf Risikokategorien ermitteln. Diese arbeiten eng mit den Unterkategorien des „offenen Anwendungsszenarios“ zusammen. Eine gute Übersicht bietet die nachfolgende Tabelle der EASA. Natürlich habe ich euch die Kategorien mit allen Voraussetzungen noch einmal genau abgelesen, abgetippt und ins Deutsche übersetzt.

Quelle: EASA

Selbstgebaute Fluggeräte

Bastelt ihr im Hobbykeller an eigenen Fluggeräten, werden auch diese durch die Auflagen der EASA reguliert. Wiegen sie weniger als 250 Gramm, könnt ihr sie ganz ohne Führerschein oder Lizenz in menschenleeren Arealen und sogar über Menschen hinwegfliegen lassen. Menschenansammlungen, wie zum Beispiel das Publikum bei Modellflug-Shows, sind hiervon ausgeschlossen und dürfen nicht überflogen werden. Eine elektronische ID und eine GPS-Begrenzung auf ein bestimmtes Areal muss euer selbstgebautes Fluggerät unter 250 Gramm nicht besitzen.

Wiegt euer selbstgebautes Fluggerät zwischen 251 Gramm und 25 Kilogramm, dürft ihr nur noch fernab von Menschengruppen fliegen. Zudem muss es eine Plakette mit eurer Kennzeichnung tragen. Als Pilot müsst ihr zudem ein Online-Training sowie einen Online-Test absolvieren. In einigen Sonderzonen werden dabei zudem eine Elektronische ID sowie Systeme zur Eingrenzung auf ein bestimmtes Areal zur Pflicht.

Klasse „C0“ in Unterkategorie „A1“

Die Klasse „C0“ beschreibt im Handel erhältliche Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 250 Gramm. Dazu gehört zum Beispiel die aktuell 399 Euro teure und 249 Gramm schwere DJI Mavic Mini, die sich grundsätzlich für eine C0-Einstufung empfiehlt. Über Menschengruppen dürfen C0-Drohnen nicht schneller als 16 Meter pro Sekunde (knapp 70 km/h) fliegen und keine scharfen Ecken aufweisen. Für den Betrieb sind weder ein „Führerschein“ noch Plaketten zur Identifizierung des Piloten nötig. Auch eine Registrierung als Drohnenpilot müsst ihr hier nicht vornehmen, es sei denn, eure Drohne verfügt über eine Kamera. Technisch werden Drohnen unter 250 Gramm als Spielzeug angesehen und somit obliegen sie den herkömmlichen Auflagen für Spielzeug in Deutschland. Die maximale Flughöhe muss zudem limitierbar sein.

Klasse „C1“ in Unterkategorie „A1“

Wiegt eure Drohne zwischen 251 Gramm und 900 Gramm oder überschreitet sie eine maximale Bewegungsenergie von 80 Joule nicht, fällt sie in die Klasse „C1“. Diese beschreibt Szenarien beim Betrieb von Drohnen im Luftraum über Menschen, also der Unterkategorie „A1“. Die maximale Geschwindigkeit liegt hier ebenfalls bei knapp 70 km/h und ihr müsst eine Plakette anbringen, die eure Registrierungsnummer zeigt. Nun muss auch eine elektronische ID sowie eine GPS-Begrenzung vorhanden sein. Zusätzlich wird schon zur Führung von Fluggeräten in Klasse „C1“ ein Online-Test mit anschließender Online-Prüfung nötig. Zur Führung dieser Drohnen müsst ihr euch zudem als Drohnenpilot registrieren.

Technisch darf eure Drohne in Klasse „C1“ ebenfalls keine scharfen Kanten ausweisen und muss zudem ein Notfall-System für Verbindungsabbrüche aufweisen. Diese Drohnen werden außerdem nicht mehr als Spielzeuge angesehen.

Klasse „C2“ in Unterkategorie „A2“

Um Drohnen bis maximal 4 Kilogramm in der Nähe von Menschen zu betreiben, müsst ihr neben der Online-Prüfung auch eine Theorieprüfung bei einer von der Luftfahrtbehörde akzeptierten Einrichtung ablegen und euch als Pilot eines unbemannten Fluggerätes registrieren lassen. Eure Drohne muss bei einem Aufprall auseinanderbrechen können und durch einen Modus für langsamen Flug könnt ihr die erlaubte Distanz für Menschen verringern. Ohne einen „Langsam-Modus“ dürft ihr euch Menschen auf 50 Meter nähern, mit entsprechendem Modus auf 5 Meter.

Klasse „C3“ in Unterkategorie „A3“

Alle Drohnen, die mehr als 4 Kilogramm wiegen und somit in Klasse „C3“ oder höher fallen, dürfen nur fernab von Personen betrieben werden. Genauer gesagt müsst ihr euch beim Betrieb sicher sein, dass ihr keine Personen gefährdet und ausreichend Abstand zu städtischen Gebieten halten. Hier bewegen wir uns also schon im Anwendungsszenario „A3“ des Bereichs „Open“.

Beim Drohnenflug fernab von Menschen entfällt die Prüfung bei einer entsprechenden Behörde, lediglich einen Online-Test samt Online-Training müsst ihr ablegen. Drohnen dürfen in Klasse „C3“ ruhig scharfe Kanten haben und müssen keinen speziellen Modus für langsames Fliegen mehr vorweisen. Die maximale Flughöhe muss aber noch immer einstellbar sein.

Klasse „C4“ in Unterkategorie „A3“

Ist die maximale Flughöhe nicht einstellbar, fällt eure Drohne in die Klasse „C4“. Hier müsst ihr selbst darauf achten, dass ihr euch nicht in den Luftraum über 120 Meter begebt, da der Flug sonst in das spezielle Anwendungsszenario fällt. Automatische Flugsysteme sind in dieser Klasse verboten, allerdings gilt die Pflicht zur Identifizierung nicht mehr überall. Stattdessen müsst ihr euch diesbezüglich an den Vorgaben des jeweiligen Einsatzortes orientieren.

Hier seht ihr noch einmal zusammenfassend die Broschüren der EASA zu den jeweiligen Risikokategorien. Ein Klick auf das Bild bringt euch zu einer Version mit höherer Auflösung. Alternativ findet ihr die Broschüre auch als PDF-Dokument auf der Webseite der EASA.

Quelle: EASA

Was passiert mit Drohnen ohne C-Klassifizierung?

Mit der Einführung der neuen EU-Regel wird jede im Handel erhältliche Drohne einer oder mehrerer C-Klasse zugeordnet. Die entsprechende Drohnenklasse wird dabei mit der CE-Kennzeichnung verbunden sein, mit der Hersteller direkt auf dem Produkt bestätigen, dass das Produkt den hiesigen Anforderungen entspricht. Zukünftig wird so recht klar ersichtlich, was mit welcher Drohne möglich ist. Doch was passiert mit Drohnen, die vor der Einführung des neuen EU-Rechts verkauft wurden?

In der Durchführungsverordnung 2019/947 steht diesbezüglich, dass kommerzielle Drohnen, die vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden, unter zwei Bedingungen in der „Offen“-Klasse weiter betrieben werden dürfen:

  • in Unterkategorie A1, sofern die Startmasse weniger als 250 Gramm beträgt
  • in Unterkategorie A3, sofern die Startmasse weniger als 25 Kilogramm beträgt

Nutzt ihr also bereits eine Drohne, könnt ihr sie mit einem Gewicht unter 250 Gramm in der Nähe von Menschen betreiben. Alle schwereren UAS können ausschließlich fernab von Menschen und städtischen Gebieten fliegen. Alle sonstigen Anforderungen der „Offen“-Klasse müsst ihr zusätzlich natürlich einhalten.

Was wird aus eurem „Drohnenführerschein“?

Seid ihr bereits routinierte Drohnenpiloten und habt hierfür eine Lizenz erworben? Dann behält diese laut BMVI spätestens bis 31.12.2021 ihre Gültigkeit. Bis dahin gibt es ab der Einführung der neuen EU-Regeln einen Übergangszeitraum, in dem eine Umschreibung des bisherigen Kenntnisnachweises in „Nachweise für Fernpiloten über den Abschluss einer Online-Prüfung ihrer Theoriekenntnisse“ möglich ist, so das BMVI im Gespräch. Deren Gültigkeit orientiere sich am Ablaufdatum eures bisherigen Kenntnisnachweises.

Dieser Nachweis für Fernpiloten ermächtigt euch nach der Umschreibung dazu, Drohnen in den Unterkategorien A1 und A3 zu steuern – nicht aber in der Unterkategorie A2. Die Theorieprüfung bei einer anerkannten Behörde, die in der Gefahrenklasse C2 vorausgesetzt wird, müsst ihr also zusätzlich ablegen. Darüber hinaus weist das BMVI darauf hin, dass die neue Online-Prüfung samt Online-Training allen Anwendern zukünftig die Möglichkeit geben wird, sich mit den neuen Auflagen vertraut zu machen. Somit scheint es sinnvoll, das Online-Training trotz Umschreibung einer bestehenden Lizenz zu absolvieren.

Fazit

Die neue EU-Regel der EASA wird den Drohnenflug auf Reisen innerhalb der EU vereinfachen. Für alle Hobby-Piloten bringt das vor allem im Ausland zusätzliche Sicherheit, da ihr euch dort nicht mehr über das im Urlaubsland geltende Recht informieren müsst. Zusammen mit einer Flugverbotszonenkarte sinkt dabei die Gefahr, dass ihr, ohne es zu wissen, eine Straftat begeht.

Aktuell sind die Regeln der EASA aber noch recht undurchsichtig und selbst für diesen recht umfangreichen Artikel mussten wir viele Punkte außen vor lassen. Hier liegt es am BMVI und weiteren Behörden, die neue EU-Regel für Drohnenpiloten verständlich und vor allem praxisbezogen aufzuarbeiten. Darüber hinaus müssen die neuen Regeln mit einem Bußgeldkatalog versehen werden, der die Strafen bei Verstößen klar regelt. Hierfür ist bis Januar 2021 Zeit und, da unsere bisherigen Artikel zu Drohnen auf viel Interesse gestoßen sind, werden wir die Entwicklung bis dahin mit weiteren Artikeln begleiten.

Quelle: EASA

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Bodo Schulz

Tolle Zusammenfassung. Aber für mich echt zuviel Infos. Ich hatte mal diese Drohen ins Auge gefasst: DJI Mavic 2 Pro; > Klasse „C2“ in Unterkategorie „A2“ < In dieser Klasse dann eingeordnet? Eine Drohne mit einem 1 Zoll Sensor sollte es mindestens sein. So meine Vorstellung. Lieber wäre mir aber ein Sensor des MFT-Systems. Die dürfen aber noch schwerer sein und dann in einer noch höheren Kategorie sein. Oder wer kann hier Auskunft / Infos geben.

Steffen Kramer

Deine gewünschte Drohne wird als Bestandscopter gewertet.
Sie erfüllt nicht die voraussetzungen um in C2 klassifiziert zu werden und wird dann in der offenen Kategorie /A3 gesteckt.
D. H. 150 Meter Abstand von unbeteiligte, und z. B. Naherholungsgebieten.

Denny

Aktuell gibt es noch keine Drohne mit C Klassifizierungen. Also muss man hier nach dem A Kategorieb gehen. Eine drohen mit großem Sensor wäre ein guter Eigenbau oder DJI inspire. Aber das Teil ist abartig teuer und man faktisch nur in der Pampa fliegen. Am besten Mal map2fly aufmachen und schauen wo du gerne in D fliegen würdest und dann schau Mal ob du das darfst. Falls nicht wirst du faktisch immer Ausnahmen beantragen müssen und die werden auch Mal abgelehnt. So oder so, das Hobby ist leider teuer und mit viel Vorbereitung verbunden.

Ansonsten muss man auch Mal schauen, warum es denn ein MFT Sensor sein soll. Denn großartig Zoom in einer Drohne verstärkt immer den jello Effekt und ist teuer zu kompensieren. Da dürfte die Hasselblad kamera der Pro 2 schon sehr gut sein. Vermutlich kommt dieses Jahr aber eine neue Mavic Pro. Wer weiß was die dann hat.

Richie

Guten Tag! In der Grafik zu C1/A1 steht <80j OR <900 Gramm : Sie schreiben aber das Wort „und“ was impliziert dass Drohnen die kleiner 80j UND weniger als 900 Gramm wiegen unter C1/A1 fallen? Meine Mavic Air sehe ich in C1/A1 . Oder liege ich hier falsch?

Axel Weckschmied

Mittlerweile gibt es schon die Kategorie C5 und C6 und das mit dem LUC stimmt so – wie geschrieben – nicht ganz.

Winfried Acko

C0= DJI Mavic Mini
C1= DJI Mavic Air 2
Stimmt das dann so? Bzw. gilt für beide Drohnen eine max. Flughöhe von 120m?

Steffen Kramer

Tendenziell ist das aber falsch da keine der beiden Drohnen die erforderlichen Punkte der VO erfüllen und diese auch nicht nachträglich erfüllen können.
D. H. Die mini kommt in der offenen A1 und die air2 wie alle anderen in die A3.

Philipp

Hi Steffen, von der Tendenz her ist das doch durchaus richtig. Mit Gewissheit sagen kann man es aber natürlich noch nicht. Bis das Gesetz wirklich in Kraft tritt können noch viele Feinheiten angepasst werden, zudem gibt es noch einige offene Fragen. Wäre doch denkbar, dass die Hersteller z. B. in Sachen Software noch nachbessern und so die Voraussetzungen erfüllen.

Wo erfüllt die Mavic Mini denn zum Beispiel nicht die C0 Voraussetzungen? Beim einstellbaren Höhenlimit? Gewicht von weniger als 250g ist ohne Rotorenschutz ja gegeben, maximale Geschwindigkeit wird auch nicht überschritten.

Andi

Sehr gute Zusammenstellung. Cool wäre noch eine Einordnung der jeweils gängigen Drohnen in die jeweiligen Kategorien, wobei es in der Regel auf den Einsatzort und -zweck einkommen wird. Stichpunktartig wäre das vielleicht auch übersichtlicher, da es wie mein Vorredner schon sagt, unfassbar viele Informationen sind. Aber Daumen hoch fürs Zusammentragen.

Was mich interessieren würde: Wie verhält es sich dann beispielsweise in Österreich, wo ich aktuell noch eine Genehmigung der AustroControl brauche? Brauche ich die weiterhin zusätzlich zu den ab 2021 bestehenden Regeln?

Kurt Karakasch

und wo bekomme ich die EU-Registrierungsnummer her ? Erst dann, wenn ich den Nachweis erbringe ? Bin verwirrt !

Thomas R.

Hallo Zusammen, ich habe bis jetzt wenig Ahnung von der ganzen Materie. Ich habe vor mir eine Mavic Air 2 von DJI zuzulegen. Kenntnisnachweis habe ich online erworben und die Drohne wird mit einem Adressschild beklebt. Eine Versicherung werde ich auch abschließen. Aber nun meine Frage: Gilt der Kenntnisnachweis in Zukunft (Also ab dem 1.1.21) oder was muss ich beachten, damit alles legal betrieben werden darf. Bitte in Kurzform, damit ich es auch verstehe. Herzlichen Dank. Thomas